Satzung

des

Naturschutzbundes Deutschland (NABU)

 Regionalgruppe Insel Usedom e.V.

 

§ 1   Name und Sitz

(1)   Der am 10.09.2003 gegründete Verein führt den Namen
“NABU – Regionalgruppe Insel Usedom“.
Er ist eine Untergliederung des Landesverbandes des Naturschutzbundes
Deutschland (NABU) Mecklenburg-Vorpommern e.V. gemäß der Landessatzung.
Der Verein anerkennt die Satzungen des Landesverbandes
und des Bundesverbandes. Seine eigene Satzung steht nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten.

 

Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Billigung des Landesvorstandes.

 

(2)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom hat ihren Sitz auf der Insel Usedom. Sie ist beim Amtsgericht Wolgast im Vereinsregister unter der Nr. 453 eingetragen.

 

(3)   Das Emblem ist der Weißstorch mit der Abkürzung NABU, die Verbandsfarbe ist blau.

 

§ 2   Ziele und Aufgaben

 

 (1)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom betreibt Naturschutz für die natürlichen, naturnahen und halbnatürlichen Ökosysteme sowie die typischen Kulturlandschaften der Insel Usedom und angrenzender Bereiche.
Deshalb setzt sie sich für einen umfassenden und integrativen Schutz der Umwelt auf der Insel Usedom, in Mecklenburg-Vorpommern, in Deutschland und anderswo ein.

 

(2)   Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 a.      Schutz der verbliebenen ursprünglichen Naturräume und Lebensstätten sowie Erhaltung einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt innerhalb und auch außerhalb der ausgewiesenen Schutzgebiete.

 

b.      Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume und Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten, die von Menschen beeinträchtigt wurden.

 

c.      Konzipierung und Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten

 

d.      öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens

 

e.      Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbraucherinformation im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes

 

f.       Förderung des Umwelt- und Naturschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung

 

g.      Mitwirkung bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren sowie Abwehr von Gefahren, die sich aus einer Nutzung, Schädigung und Zerstörung von Natur und Umwelt ergeben.

 

h.      Einwirkung auf Gesetzgeber und Verwaltungen, öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen gemäß den vorgenannten Aufgaben und Zielen sowie das Eintreten für die Durchsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften.

 

(3)   Der NABU erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

 

(4)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom ist wie der Landesverband unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zur Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern, die den Umweltschutzgedanken zum Inhalt haben.

 

(5)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom strebt eine enge Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, den grenzüberschreitenden Charakter der Zusammenarbeit eingeschlossen.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  (1)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    (3)   Mittel der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 (4)   Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)    Fahrten im Auftrag der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom e.V. können auf Beschluss der Gruppe angemessen vergütet werden. Die Einzelheiten regelt ein Beschluss der Mitgliederversammlung.

 § 4   Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Sie ist an die Mitgliedschaft im NABU Deutschland gebunden.

 

Mitglied der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom wird in der Regel jedes Mitglied des NABU Deutschland, das seinen Wohnsitz im Altkreis Wolgast hat.

 

Wechsel in die Gruppe oder aus der Gruppe heraus aus persönlichen oder sonstigen Gründen sind möglich. Sie werden über den NABU Deutschland abgewickelt.

 

(2)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom betreut die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich in Bezug auf satzungsgemäße Aufgaben.

 

(3)   Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der NABU-Bundesverband. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

 

(4)   Für Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen der Naturschutzjugend (NAJU).

 

(5)   Die NABU-Regionalgruppe Insel Usedom kann der Landesvertreterversammlung Ehrenmitglieder zur Ernennung vorschlagen. Diese sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, haben aber sonst alle Rechte. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den NABU besonders verdient gemacht haben.

 

(6)   Die Mitgliedschaft endet durch

 a.      Austritt,

 

b.      Tod,

 

c.      Ausschluss,

 

d.      Auflösung des NABU

 

Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31. Dez.) erfolgen; er muss bis spätestens 1. Oktober schriftlich gegenüber dem Vorstand  oder dem Landesvorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft im Bundesverband bleibt von einem Austritt aus dem Landesverband unberührt.

 

(7)   Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen Zweck und Aufgaben des NABU verstößt, kann durch Beschluss des Landesvorstandes oder vom Präsidium des Bundesverbandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, nachdem die Regionalgruppe gehört wurde.
Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Der Ausschluss aus dem Landesverband hat den Ausschluss aus der Regionalgruppe zur Folge. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Ausschlussbescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächst höhere Gremium endgültig.

 

§ 5   Beiträge

 

(1)   Der jährliche Beitrag der Mitglieder und die Form der Beitragszahlung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes. Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. (s. auch § 4 (8) der Bundessatzung)

 (2)   Die Landesvertreterversammlung kann zusätzlichen Mitgliedsbeitrag festsetzen.

 

§ 6   Organe

       Organe der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

 

b)     der Vorstand

 

 § 7   Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Regionalgruppe. Sie findet einmal jährlich statt und ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zeit und Ort bestimmt der Verstand.

 

Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Verfügung zu stellen.

 

Sowohl die Einladungen zur Mitgliederversammlung als auch Anträge auf Satzungsänderung sind entweder schriftlich oder auf dem elektronischen Weg zu versenden.

 

 (2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

(3)   Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist durch die Anzahl der anwesenden Mitglieder gewährleistet. Für die Annahme eines Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

 (4)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 a.      die Wahl der Vorstandes

 

b.      die Bestätigung eines Jugendsprechers

 

c.      die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes

 

d.      die Behandlung von Anträgen

 

e.      Satzungsänderungen

 

f.       Die Auflösung der Regionalgruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes

 

(5)   Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderer Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(6)   Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

(7)   Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

(8)   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem durch die Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8   Vorstand

 

 (1)   Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart, die Mitglieder der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom sind
Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 (2)   Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins der Satzung entsprechend. Ihm obliegt die satzungsgerechte Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 (4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 (5)   Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem, fernmündlichem (FAX) Wege oder per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 (6)   Besteht im betreuten Gebiet eine Gruppe der Naturschutzjugend im NABU, so ist der von der Naturschutzjugend (NAJU) gewählte Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.

 

  § 9   Finanzwesen

 

 (1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (2)   Zur Führung der Finanzen zeichnet der Vorsitzende verantwortlich, der dabei vom Kassenwart unterstützt wird. Beide haben sich in allen Finanzfragen mit dem Vorstand abzustimmen.

 

(3)   Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 § 10   Auflösung des Vereins

 

  (1)    Über die Auflösung der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 (2)    Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesverband mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen Auflösung zustimmt.

 (3)    Die persönliche Mitgliedschaft der Mitglieder im NABU Deutschland e.V. (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und Bundesverband) wird durch die Auflösung der Regionalgruppe nicht berührt.

 (4)    Bei Auflösung der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom als rechtsfähiger Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 (1)   Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der NABU-Regionalgruppe Insel Usedom e.V. am 09.03.2016  beschlossen.